Ein Sportwettenanbieter, der Dienstleistungen auf einem nationalen Markt ohne die erforderliche Lizenz anbietet, könnte verpflichtet werden, die von Spielern eingesetzten Einsätze zurückzuerstatten, so der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs im Fall Tipico. Die Ausnahme könnte eintreten, wenn der Anbieter die Lizenz aufgrund von Mängeln im Verfahren nicht erhalten konnte und wenn die nationalen Behörden ihm klar mitgeteilt haben, dass die Lizenzpflicht bis zur Einführung eines mit dem EU-Recht vereinbaren Systems nicht angewendet wird.
Ein Sportwettenanbieter, der Dienstleistungen auf einem nationalen Markt ohne die erforderliche Lizenz angeboten hat, kann grundsätzlich verpflichtet werden, die von Spielern eingesetzten Einsätze zurückzuerstatten, so der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs im Fall Tipico. Die Stellungnahme zieht jedoch auch eine Ausnahme nach sich: Wenn der Anbieter die Lizenz aufgrund von Mängeln im Genehmigungsverfahren nicht erhalten konnte und die nationalen Behörden ihm präzise, bedingungslose und konsistente Zusicherungen gegeben haben, dass die Lizenzpflicht nicht angewendet wird, könnten die zivilrechtlichen Konsequenzen unverhältnismäßig sein.
Zusammenfassend
Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass Anbieter von Wetten ohne Lizenz verpflichtet sein können, die von Spielern verlorenen Einsätze zurückzuerstatten.
Der Fall betrifft Tipico, einen in Malta lizenzierten Anbieter, der jedoch im relevanten Zeitraum keine deutsche Lizenz besaß.
Nach deutschem Recht kann das unautorisierte Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der Verträge und zur Rückerstattung der Einsätze führen.
Die Freiheit, Dienstleistungen in der EU anzubieten, schließt grundsätzlich nicht die Verpflichtung ein, eine nationale Lizenz im Bereich des Glücksspiels zu erwerben.
Die Ausnahme tritt ein, wenn die Behörden klare Zusicherungen gegeben haben, dass die Verpflichtung bis zur Korrektur des Lizenzverfahrens nicht angewendet wird.
Der Fall basiert auf einer Klage eines deutschen Verbrauchers gegen den maltesischen Anbieter Tipico, in der er die Rückerstattung der auf der deutschen Website des Unternehmens zwischen 2013 und dem 9. Oktober 2020 gesetzten und verlorenen Einsätze fordert. In diesem Zeitraum hatte Tipico eine maltesische Lizenz, jedoch nicht die in Deutschland erforderliche Lizenz für das Anbieten von Sportwetten.
Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden deutschen Recht führt das unautorisierte Anbieten von Sportwetten dazu, dass die mit den Kunden geschlossenen Verträge nichtig sind und eine unerlaubte Handlung darstellt, die Ansprüche auf Rückerstattung oder Schadensersatz für betroffene Verbraucher begründen kann. Aus dieser Perspektive erscheinen die Ansprüche des Verbrauchers gegen Tipico grundsätzlich als begründet.
Der Anbieter hat jedoch in seiner Verteidigung geltend gemacht, dass er die deutsche Lizenz aufgrund von Mängeln im Lizenzverfahren nicht erhalten konnte. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in Deutschland den Europäischen Gerichtshof um Klarstellung gebeten, ob in solchen Umständen die nationalen Zivilgerichte verpflichtet sind, gemäß dem Prinzip der Vorherrschaft des EU-Rechts und der Freiheit, Dienstleistungen anzubieten, das gesamte deutsche Lizenzregime nicht anzuwenden und folglich die von den Verbrauchern erhobenen Ansprüche abzulehnen.
Generalanwalt Nicholas Emiliou schlägt eine nuancierte Lösung vor. Er weist darauf hin, dass, wenn ein Mitgliedstaat eine Lizenz für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen auf seinem Gebiet verlangt und diese Anforderung an sich mit der durch das EU-Recht garantierten Freiheit, Dienstleistungen anzubieten, vereinbar ist, die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, das Recht haben, diese Verpflichtung gegenüber einem Anbieter, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Lizenz angeboten hat, durchzusetzen. Die Gerichte können insbesondere die zivilrechtlichen Konsequenzen anwenden, die im anwendbaren Zivilrecht vorgesehen sind.
Diese Schlussfolgerung bleibt auch dann gültig, wenn der Anbieter geltend macht, dass er die Lizenz aufgrund von Mängeln im Verfahren nicht erhalten konnte. Laut der Stellungnahme ist der Schutz des Rechts, das sich aus der Freiheit, Dienstleistungen anzubieten, ableitet, ausreichend gewährleistet durch die Möglichkeit, das Lizenzverfahren oder dessen Fehlen vor einem Gericht anzufechten. Mit anderen Worten, der Anbieter kann nicht einfach beginnen, Dienstleistungen ohne Lizenz als eine Form der „Selbstheilung“ eines als nicht konform erachteten Verfahrens anzubieten, da ein solches Verhalten ernsthafte Risiken für die Verbraucher schaffen würde.
Der Generalanwalt betont, dass die Freiheit, Dienstleistungen anzubieten, die deutschen Behörden nicht daran hindert, eine deutsche Lizenz für das Anbieten von Sportwetten in Deutschland zu verlangen und im Allgemeinen nicht die Anwendung zivilrechtlicher Konsequenzen gegenüber Anbietern, die ohne diese Lizenz tätig waren, verhindert, wie die Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge. Diese Konsequenzen sind grundsätzlich verhältnismäßig zu dem Ziel des Verbraucherschutzes, das durch das Lizenzsystem verfolgt wird. Insbesondere die Nichtigkeit von Glücksspielverträgen, die die Verpflichtung zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze beinhalten kann, trägt dazu bei, Anbieter von Glücksspielen davon abzuhalten, das Genehmigungssystem zu umgehen.
Dennoch eröffnet die Stellungnahme auch eine wichtige Ausnahme. Zivilrechtliche Konsequenzen sollten nicht auferlegt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre, insbesondere wenn autorisierte und vertrauenswürdige Quellen innerhalb der nationalen Behörden dem Anbieter präzise, bedingungslose und konsistente Zusicherungen gegeben haben, dass die Lizenzpflicht nicht angewendet wird und dass er folglich Dienstleistungen ohne Lizenz anbieten kann, solange er bestimmte grundlegende Bedingungen einhält.
In einem solchen Fall ist der Generalanwalt der Ansicht, dass dem Anbieter keine Schuld für die Verletzung des angefochtenen Lizenzregimes angelastet werden kann. In diesen Umständen sollten die deutschen Gerichte die im deutschen Privatrecht verfügbaren Mechanismen nutzen, um Tipico von den zivilrechtlichen Konsequenzen in der Diskussion auszunehmen. Wenn in einem solchen Kontext Verbraucher einen Schaden erlitten haben, könnte die Haftung nur bei den öffentlichen Behörden liegen, die die entsprechenden Zusicherungen gegeben haben. Die konkrete Feststellung dieser Umstände obliegt dem nationalen Gericht, in diesem Fall dem Bundesgericht.
Ein weiteres wichtiges Element der Stellungnahme betrifft die Art und Weise, wie die frühere Rechtsprechung des Gerichts im Bereich des Glücksspiels interpretiert wird. Der Generalanwalt schlägt eine nuancierte Lesart vor und erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, den Anbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, die Erbringung von Glücksspiel-Dienstleistungen auf ihrem Gebiet zu gestatten. Sie haben das Recht, diese Aktivitäten einem Lizenzregime zu unterwerfen und sind nicht verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten erteilten Lizenzen automatisch anzuerkennen. Das Recht, Dienstleistungen anzubieten, verleiht einem in einem Mitgliedstaat ansässigen und lizenzierten Anbieter nicht automatisch ein direktes Recht, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten. Ein solches Recht ergibt sich aus der Lizenz, die im Gastland erworben werden muss.
Gleichzeitig erinnert die Stellungnahme daran, dass Staaten Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen auferlegen können, vorausgesetzt, diese sind verhältnismäßig und nicht diskriminierend, und sie können sogar die Anzahl der verfügbaren Lizenzen begrenzen. Im Fall Deutschlands wurde das frühere System, das nur 20 Lizenzen vorsah, vor Gericht wegen mangelnder Transparenz und Nichteinhaltung der Rechte der Anbieter auf ein transparentes und nicht diskriminierendes Verfahren kritisiert. Dennoch bedeutet diese Verfahrensproblematik laut dem Generalanwalt nicht, dass das gesamte nationale System in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern als nicht anwendbar betrachtet werden muss.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist die Stellungnahme des Generalanwalts für das Gericht nicht bindend. Die Richter des Gerichtshofs werden weiterhin beraten, und das Urteil wird später verkündet. Dennoch bietet die Stellungnahme eine klare Orientierung, wie der Verbraucherschutz, die Freiheit, Dienstleistungen anzubieten und die Autonomie der Mitgliedstaaten bei der Regulierung des Glücksspielsektors im EU-Recht in Einklang gebracht werden könnten.
Der Glücksspielsektor wird im Recht der Union besonders behandelt, wobei die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum für die Regulierung, einschließlich strenger Lizenzregime, behalten. Die angeführte Rechtfertigung ist in der Regel der Verbraucherschutz und die Begrenzung der Risiken im Zusammenhang mit Abhängigkeit und finanziellen Verlusten. In dieser Logik zielt das Lizenzsystem darauf ab, die Nachfrage nach Glücksspiel auf autorisierte und von den nationalen Behörden überwachte Angebote zu lenken.
Der Fall Tipico ist wichtig, da er nicht nur die Gültigkeit der zivilrechtlichen Konsequenzen in Frage stellt, die gegen Anbieter verhängt werden, die ohne Lizenz tätig waren, sondern auch das Verhältnis zwischen diesen Konsequenzen und möglichen Mängeln der nationalen Genehmigungsverfahren. Die Botschaft der Stellungnahme ist, dass die Freiheit, Dienstleistungen anzubieten, nicht automatisch die Anbieter schützt, die Dienstleistungen ohne die erforderliche Lizenz angeboten haben, sondern dass die Verhältnismäßigkeit eine Ausnahme auferlegen kann, wenn selbst die Behörden des Staates klar eine legitime Erwartung geschaffen haben, dass die Lizenzpflicht nicht angewendet wird.
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