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Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erlaubt den Banken, die neuen IFRS 18-Formulare früher zu verwenden, um doppelte Berichterstattung zu vermeiden.

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9 Juli 2026, 16:38
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Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde fordert die nationalen Behörden auf, den Finanzinstituten zu erlauben, ab Januar 2027 freiwillig die neuen FINREP-Formulare, die mit IFRS 18 in Einklang stehen, zu verwenden, bevor diese ab Ende September 2027 verpflichtend werden. Die Maßnahme deckt den Übergangszeitraum zwischen der Anwendung des neuen Rechnungslegungsstandards in den öffentlichen Finanzberichten und der Anwendung der geänderten technischen Standards für die Aufsichtsmeldung ab. Die EBA sagt, dass die Lösung das Risiko verringert, dass Banken zwei unterschiedliche Formate für die Gewinn- und Verlustrechnung beibehalten.


Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA, hat eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie die nationalen Aufsichtsbehörden empfiehlt, den Finanzinstituten zu erlauben, in der Übergangszeit zwischen dem 1. Januar 2027 und der verpflichtenden Anwendung der geänderten technischen Standards, die Ende September 2027 erwartet wird, freiwillig die neuen FINREP-Formulare, die mit IFRS 18 in Einklang stehen, zu verwenden.


Zusammenfassung


IFRS 18 gilt für die öffentlichen Finanzberichte von Institutionen, die IFRS für Geschäftsjahre anwenden, die am 1. Januar 2027 oder danach beginnen.


Die geänderten FINREP-Formulare für die Aufsicht werden voraussichtlich erst ab Ende September 2027 verpflichtend angewendet.


Die EBA empfiehlt, dass Banken in dieser Übergangszeit freiwillig die neuen FINREP-Formulare, die mit IFRS 18 in Einklang stehen, verwenden können.


Die Lösung zielt darauf ab, die Kosten und Schwierigkeiten zu vermeiden, die durch die Beibehaltung von zwei unterschiedlichen Formaten für die Gewinn- oder Verlustinformationen entstehen.


Das technische Paket 4.4, Phase 1, mit dem Datenpunktmodell, den Validierungsregeln und der XBRL-Taxonomie, ist für Juli 2026 oder spätestens September 2026 geplant.


IFRS 18, der neue internationale Rechnungslegungsstandard für die Darstellung und Beschreibung von Finanzberichten, ersetzt IAS 1 und führt eine neue Struktur für die Gewinn- und Verlustrechnung ein. Der Standard wurde in der Europäischen Union durch die Verordnung (EU) 2026/338 vom 13. Februar 2026 genehmigt und wird von Institutionen verwendet, die IFRS in den öffentlichen Finanzberichten für Zeiträume anwenden, die am 1. Januar 2027 oder danach beginnen.


Das Problem ergibt sich aus dem Zeitplan. Banken müssen IFRS 18 in den öffentlichen Finanzberichten ab Anfang 2027 anwenden, aber die FINREP-Formulare für die Aufsicht, die die Änderungen von IFRS 18 enthalten, werden voraussichtlich erst Ende September 2027 verpflichtend. Ohne eine Übergangslösung könnten die Institutionen gezwungen sein, dieselben Informationen über Gewinn und Verlust in zwei unterschiedlichen Formaten zu berichten.


FINREP ist der Rahmen, durch den Banken und bestimmte Investmentfirmen den Aufsichtsbehörden standardisierte Finanzinformationen übermitteln. Diese Daten werden zur Bewertung der Rentabilität, der Nachhaltigkeit von Geschäftsmodellen und der Risiken im Bankensektor verwendet. Die EBA hat von Anfang an beschlossen, FINREP mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards in Einklang zu bringen, um parallele Anforderungen und schwer vergleichbare Informationen zu vermeiden.


Die Stellungnahme der EBA richtet sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Behörde empfiehlt, dass diese den Institutionen, die dies wünschen, erlauben, die Gewinn- oder Verlustinformationen unter Verwendung der neuen überarbeiteten Formulare anstelle der aktuellen Formulare aus der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 zu übermitteln. Die übrigen Berichtspflichten bleiben unverändert.


Die neuen Formulare decken mehrere FINREP-Tabellen ab, die von IFRS 18 betroffen sind: F 02.00, F 16.01, F 16.02, F 16.03, F 16.04, F 16.04.1, F 16.05, F 16.06, F 16.07, F 45.02, F 45.03 und F 20.03. Im technischen Paket 4.4, Phase 1, werden diese Zwischenetiketten wie F 02.01, F 16.01.1, F 45.02.1 und F 20.03.1 haben, um sie von den technischen Tabellen, die noch in der Version 4.2 in Kraft sind, zu unterscheiden.


Die EBA stellt klar, dass die Option freiwillig ist. Die Institutionen können weiterhin gemäß dem aktuellen Rechnungslegungsrahmen, IAS 1, berichten oder den neuen Standard IFRS 18 für die relevanten Formulare verwenden. Die nationalen Behörden können im Rahmen des Aufsichtsdialogs mit den Institutionen diskutieren, um einen kohärenten und zeitgerechten Übergang zu gewährleisten.


Institutionen, die die Option nutzen, müssen die gleichen Frequenzen, Referenzdaten und Fristen für die Übermittlung einhalten, die in der Verordnung (EU) 2024/3117 festgelegt sind. Die Daten werden weiterhin über EUCLID, das europäische System zur Erfassung von Aufsichtsberichten, an die EBA übermittelt.


Die EBA fordert auch eine technische Koordination. Die nationalen Behörden sollten Benachrichtigungen von den Institutionen in ihrer Zuständigkeit erhalten und die EBA bis Ende 2026 über die gewählte Option informieren. Ziel ist es, dass die in der Übergangszeit berichteten Daten vollständig, vergleichbar und von hoher Qualität bleiben.


Der Abschlussbericht erklärt auch, wie sich die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung in FINREP ändert. IFRS 18 führt neue Kategorien für die Darstellung von Erträgen und Aufwendungen ein: Betrieb, Investition und Finanzierung. Für Banken ist der Unterschied wichtig, da viele Erträge und Aufwendungen direkt mit der Hauptfinanzierungstätigkeit der Kunden oder mit Investitionen in Finanzanlagen verbunden sind.


Die EBA hat als Referenzmodell eine Einzelhandels- und Investmentbank gewählt, die Kundenfinanzierungen bereitstellt und in Finanzanlagen investiert, die als Haupttätigkeiten gelten. Auf dieser Grundlage wird das Formular F 02.00, die Gewinn- und Verlustrechnung, umgestaltet, um so viel wie möglich von der aktuellen Struktur beizubehalten und eine standardisierte Präsentation zu gewährleisten. So vermeidet die EBA die Situation, in der jede Art von Bank eine sehr unterschiedliche Struktur verwenden würde.


Die Kategorie Betrieb wird die Erträge und Aufwendungen umfassen, die mit den Haupttätigkeiten der Institution verbunden sind. In der FINREP-Berichterstattung fordert die EBA, dass die Erträge und Aufwendungen, die mit Bargeld, Guthaben bei Zentralbanken, Sichtguthaben und Verbindlichkeiten, die nur aus der Beschaffung von Finanzierungen stammen, verbunden sind, in der Kategorie Betrieb berichtet werden. Die von IFRS 18 für diese Elemente erlaubte Rechnungslegungswahl ist in FINREP nicht verfügbar, um eine einheitliche Präsentation zwischen den Banken zu gewährleisten.


Die Kategorie Investition wird die Erträge und Aufwendungen aus Vermögenswerten gruppieren, die nicht als Teil der Haupttätigkeit betrachtet werden. Hierzu gehören beispielsweise die Erträge und Aufwendungen aus Finanzinvestitionen einer Bank, die nur Kundenfinanzierungen bereitstellt, aber Investitionen in Finanzanlagen nicht als Haupttätigkeit betrachtet. Auch Investitionen in Tochtergesellschaften, assoziierte Unternehmen, Immobilien oder andere nicht-finanzielle Vermögenswerte, die nicht Teil der Haupttätigkeit sind, können hier eingeordnet werden.


Die Kategorie Finanzierung wird ein neues Element enthalten, „Einkommen oder Aufwendungen aus nicht-operativen Verbindlichkeiten“, für Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die nicht mit den Haupttätigkeiten der Bank verbunden sind und die nicht nur die Beschaffung von Finanzierungen betreffen. Beispiele, die von der EBA genannt werden, sind Zinsen auf Handelsverbindlichkeiten, Änderungen des Buchwerts von Rückstellungen im Zeitablauf, der Effekt der Änderung des Abzinsungssatzes auf Rückstellungen, die Nettodividende auf Verpflichtungen aus leistungsorientierten Leistungen und die Zinsen des Mieters für Leasingverbindlichkeiten.


IFRS 18 führt auch die obligatorische Zwischensumme „Betriebsgewinn oder -verlust“ ein. Die EBA fügt dies im Formular F 02.00 hinzu. Gleichzeitig behält sie die aktuelle Zwischensumme „Gesamter Betriebsertrag, netto“ bei und führt eine neue Zwischensumme „Betriebs- und Investitionsgewinn oder -verlust“ ein, um eine strukturierte Darstellung der Leistung aus operativen und investiven Tätigkeiten zu bieten.


Der Bericht zeigt, dass die EBA eine standardisierte Lösung gegenüber unterschiedlichen Formularen für unterschiedliche Geschäftsmodelle bevorzugt hat. Varianten mit mehreren Strukturen oder mit doppelten Zeilen in allen IFRS 18-Kategorien hätten eine individuellere Abbildung jeder Bank ermöglicht, aber das Aufsichtssystem komplexer gemacht und die Vergleiche zwischen den Institutionen erschwert.


Um die für die Aufsicht erforderlichen Details zu bewahren, ändert die EBA auch die Formulare F 16 und F 45. Diese werden Spalten für Betrieb, Investition und Finanzierung haben, sodass Banken weiterhin das derzeitige Granularitätsniveau berichten können, auch wenn in F 02.00 bestimmte Informationen in neuen Kategorien aggregiert sind.


Der Bericht enthält auch konkrete Beispiele. Für eine Bank, die Kundenfinanzierungen bereitstellt und in Finanzanlagen investiert, können die Zinsen und Gewinne aus einem Portfolio von Schuldtiteln in der Kategorie Betrieb berichtet werden. Für eine Bank, die nur Kundenfinanzierungen bereitstellt und Investitionen in Finanzanlagen nicht als Haupttätigkeit betrachtet, werden dieselben Erträge und Gewinne in der Kategorie Investition berichtet.


Die EBA hat auch die Reaktionen der Branche berücksichtigt. Die öffentliche Konsultation zu den von IFRS 18 betroffenen Formularen endete am 10. Mai 2026. Die Behörde erhielt 16 Antworten, von denen sechs veröffentlicht wurden. Die Befragten unterstützten im Allgemeinen die Umgestaltung des Formulars F 02.00 auf der Grundlage des Modells einer Einzelhandels- und Investmentbank, wiesen jedoch auf Probleme für Institutionen mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen hin.


Eine Sorge der Branche war, dass einige nicht-finanzielle Vermögenswerte direkt mit der Haupttätigkeit einer Bank verbunden sein können. Der Bericht erwähnt Sicherheiten, die im Rahmen des Kreditrückgewinnungsprozesses übernommen wurden, und geschlossene Standorte oder Filialen, die bis zum Verkauf gehalten werden. In solchen Fällen können die Erträge und Aufwendungen in der Kategorie Betrieb bleiben, wenn sie mit der Haupttätigkeit der Institution verbunden sind.


Für Institutionen, die gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards berichten, haben die durch IFRS 18 verursachten Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen. Sie werden weiterhin die Informationen über Erträge und Aufwendungen wie bisher gemäß der geltenden Bankbuchhaltungsrichtlinie präsentieren.


Die EBA sagt, dass die Vorteile der Änderungen, einschließlich einer besseren Aufsicht, einer Konvergenz zwischen den Behörden und einer größeren Transparenz, die Kosten überwiegen sollten. Für Banken ist das unmittelbare Ziel die Reduzierung der operativen Belastung im Jahr 2027. Für die Aufseher ist das Ziel, dass die Daten zur Rentabilität der Institutionen zum Zeitpunkt des Übergangs zu einem neuen Rechnungslegungsstandard vergleichbar bleiben.


https://2eu.brussels/ro/news-articles/autoritatea-bancara-europeana-permite-bancilor-sa-foloseasca-mai-devreme-noile-formulare-ifrs-18-pentru-a-evita-raportari-duble

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