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Nach einer Mitteilung des Verfassungsgerichts haben die Verfassungsrichter einstimmig die Ausnahme von der Verfassungsmäßigkeit angenommen und festgestellt, dass die Bestimmungen des Art. 32 Satz 1 des Gesetzes Nr. 350/2001 über die Raumordnung und Stadtplanung in der vorherigen Fassung, die durch Art. I Punkt 6 des Gesetzes 289/2006 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 350/2001 über die Raumordnung und Stadtplanung geändert wurde, verfassungswidrig sind.
Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die Bestimmungen, die es den lokalen öffentlichen Behörden erlaubten, Ausnahmen von bestehenden Stadtplanungsdokumentationen ohne Festlegung objektiver Kriterien oder klarer Garantien zu genehmigen, die Anforderungen an die Qualität des Gesetzes gemäß Art. 1 Abs. (5) der Verfassung nicht erfüllen und die Prinzipien der Vorhersehbarkeit und der rechtlichen Sicherheit beeinträchtigen.
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