Der Vizepräsident des Gerichtshofs der Europäischen Union, Thomas von Danwitz, hat am Dienstag Polens Antrag auf Aussetzung des Beschlusses des EU-Rates zur vorläufigen Anwendung des Interims-Handelsabkommens zwischen der EU und dem Mercosur zurückgewiesen. Damit bleibt das Abkommen bis zur Entscheidung über die Hauptsache in Kraft.
Polen hatte den am 9. Januar 2026 verabschiedeten Beschluss des Rates angefochten und einstweilige Maßnahmen beantragt. Zur Begründung führte Warschau einen Verstoß gegen die Verträge, einen Ermessensmissbrauch sowie die Missachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit an. Polen argumentierte, die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den Mercosur-Staaten könne die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Umwelt sowie die Einkommen europäischer Landwirte beeinträchtigen.
Der Vizepräsident des EuGH stellte jedoch fest, dass Polen das Vorliegen eines schweren und irreparablen Schadens nicht nachgewiesen habe. Das Gericht wies darauf hin, dass die betreffenden Erzeugnisse bereits für die Einfuhr zugelassen waren und gleichwertige Lebensmittel- und Gesundheitsstandards wie in der Europäischen Union erfüllen müssen. Polen habe zudem keine ausreichenden Beweise für eine unmittelbar bevorstehende Störung des Agrarmarktes vorgelegt. Das seit dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandte Interimsabkommen bleibt bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Kraft.
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