Die befristete Maßnahme, die 90 Tage lang gültig ist, gilt für die gesamte Produktions-, Verarbeitungs-, Einfuhr-, innergemeinschaftliche Handels-, Vertriebs- und Einzelhandelskette. Das Gesetz sieht auch die Einführung einer Höchstgrenze von 5 % des Handelszuschlags auf Grundnahrungsmittel vor.
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