Die Europäische Kommission erklärt, dass sie in ständigem Kontakt mit den Mitgliedstaaten über eine mögliche Nutzung des Blocking-Statuts zum Schutz des Internationalen Strafgerichtshofs und der von extraterritorialen Sanktionen betroffenen Personen steht. Die europäische Exekutive hat weder die Aktivierung noch die Ausweitung des Instruments angekündigt und erklärt, dass diplomatische Bemühungen vorerst die bevorzugte Option bleiben.
Die Europäische Kommission erörtert mit den Mitgliedstaaten die mögliche Nutzung des EU-Blocking-Statuts im Zusammenhang mit den US-Sanktionen gegen Mitglieder des Internationalen Strafgerichtshofs, hat jedoch weder die Aktivierung noch die Ausweitung des Instruments beschlossen. Auf Fragen zu den Maßnahmen, die die Union zum Schutz der Funktionsfähigkeit des IStGH ergreifen kann, erklärte die Sprecherin Siobhán McGarry, dass die europäische Exekutive in einem ständigen Austausch mit den nationalen Regierungen über diesen Mechanismus stehe und diplomatische Bemühungen die bevorzugte Option blieben.
Kurz zusammengefasst
1. Die Kommission erklärt, dass sie sich ständig mit den Mitgliedstaaten über das Blocking-Statut im Zusammenhang mit Sanktionen berät, die den Internationalen Strafgerichtshof betreffen.
2. Die europäische Exekutive hat weder die Aktivierung des Instruments noch die Aufnahme der US-Sanktionen gegen den IStGH in seinen Anhang angekündigt.
3. Siobhán McGarry bekräftigte, dass die EU dem Gerichtshof und seinem Personal weiterhin praktische Unterstützung leisten werde, damit dieser sein Mandat erfüllen kann.
4. Die Kommission erklärt, dass Diplomatie vorerst die bevorzugte Option bleibt, und weigert sich, möglichen US-Maßnahmen vorzugreifen, die noch nicht beschlossen wurden.
5. Die Position folgt auf Forderungen des Richters Nicolas Guillou und von Europaabgeordneten nach einem wirksameren europäischen Schutz vor den Auswirkungen der Sanktionen auf Zahlungen und Finanzdienstleistungen.
Das Blocking-Statut ist eine europäische Verordnung, die geschaffen wurde, um Wirtschaftsteilnehmer in der EU vor den extraterritorialen Auswirkungen bestimmter von Drittstaaten erlassener Rechtsvorschriften zu schützen. Das Instrument kann die Anerkennung und Vollstreckung solcher Maßnahmen in der Union einschränken, bestimmten europäischen Wirtschaftsteilnehmern verbieten, den von der Verordnung erfassten ausländischen Rechtsvorschriften nachzukommen, und unter den darin vorgesehenen Bedingungen die Wiedergutmachung bestimmter Schäden ermöglichen. Es gilt jedoch nicht automatisch für jede ausländische Sanktion, da die betreffenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen in seinen Anwendungsbereich und den einschlägigen Anhang fallen müssen.
Diese Unterscheidung ist im Fall des IStGH von zentraler Bedeutung. Die Kommission hat weder erklärt, dass die derzeitigen US-Sanktionen gegen die Richter oder Staatsanwälte des Gerichtshofs bereits vom Blocking-Statut erfasst werden, noch dass eine Änderung seines Anhangs beschlossen wurde. Die Erklärung aus Brüssel bestätigt lediglich, dass das Instrument gemeinsam mit den Mitgliedstaaten geprüft wird und dass es bislang keine europäische Entscheidung über seine Aktivierung oder Ausweitung für diese Situation gibt.
Die an die Kommission gerichtete Frage kam auf, nachdem Befürchtungen über mögliche neue US-Maßnahmen gegen die Institution als Ganzes aufgekommen waren. Die europäische Exekutive lehnte es ab, diese Szenarien als bereits feststehende Tatsachen zu behandeln, und erklärte, dass sie keine Hypothesen zu Entscheidungen kommentiere, die noch nicht beschlossen wurden. Aus diesem Grund dürfen mögliche Sanktionen gegen den Gerichtshof als Institution nicht auf Grundlage des Briefings vom 29. September als bereits geltende US-Maßnahme dargestellt werden.
McGarry bekräftigte jedoch die politische Haltung der Union gegenüber dem IStGH. Die Kommission erklärt, dass sich die Unterstützung für den Gerichtshof nicht geändert habe und dass die EU weiterhin praktische Hilfe leisten werde, damit die Institution ihre Arbeit fortsetzen könne, einschließlich der Ermittlungen zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. In einer gesonderten Erklärung im September kritisierte der Hohe Vertreter die US-Sanktionen gegen die Präsidentin des IStGH, Richterin Tomoko Akane, und den Juristen Abdoulaye Seye und erklärte, dass die Union die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Gerichtshofs weiterhin unterstützen werde.
Die Kommission vertrat dieselbe Linie auch in früheren Briefings. Im August erklärte die europäische Exekutive, sie erleichtere die als angemessen erachteten Maßnahmen zur Sicherung der operativen Kontinuität des IStGH und arbeite in engem Kontakt mit dem Gerichtshof an der Bewertung möglicher Reaktionen. Diese Unterstützung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Aktivierung des Blocking-Statuts, das eine eigenständige rechtliche Maßnahme darstellt und unmittelbare Folgen für europäische Wirtschaftsteilnehmer hätte.
Das Thema hat eine wichtige finanzielle Dimension, da Sanktionen gegen mit dem IStGH verbundene Personen deren Fähigkeit beeinträchtigen können, Bankdienstleistungen, Zahlungssysteme oder andere von Unternehmen erbrachte Dienstleistungen zu nutzen, die der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit ausgesetzt sind. Der französische Richter Nicolas Guillou berichtete den Europaabgeordneten, dass die gegen ihn gerichteten Sanktionen auch in Europa Auswirkungen gehabt hätten, und Mitglieder des Parlaments forderten die Kommission auf, die verfügbaren Schutzinstrumente zu prüfen.
Die Antwort der Kommission vom 29. September führt jedoch kein neues Instrument für diese Situation ein. Neu ist die ausdrückliche Bestätigung, dass das Blocking-Statut Gegenstand fortlaufender Gespräche mit den Mitgliedstaaten ist und dass die europäische Exekutive trotz des Drucks, schneller rechtlich einzugreifen, derzeit die Diplomatie als wichtigsten Handlungsweg beibehält.
Das Blocking-Statut wurde ursprünglich 1996 als Reaktion auf die extraterritorialen Auswirkungen bestimmter US-Maßnahmen in Bezug auf Kuba, Iran und Libyen angenommen und später aktualisiert. Die Kommission beschreibt es als ein Instrument zum Schutz europäischer Personen und Unternehmen, die an rechtmäßigen Tätigkeiten beteiligt sind, vor den Auswirkungen ausländischer Rechtsvorschriften, deren extraterritoriale Anwendung die Union nicht anerkennt. Seine Ausweitung auf ein neues Sanktionsregime würde jedoch einen spezifischen rechtlichen Eingriff erfordern und tritt nicht automatisch allein durch das Bestehen von US-Sanktionen ein.
Der Druck auf den Gerichtshof hat auch weiterreichende institutionelle Folgen. Die Versammlung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts beschloss, ihre Tagung 2026 vom UN-Sitz in New York nach Den Haag zu verlegen, und verwies dabei unter anderem auf die Beschränkungen, die die Teilnahme bestimmter mit US-Sanktionen belegter Gerichtsbediensteter beeinträchtigen, sowie auf Visaprobleme für bestimmte Delegationen und Organisationen. Die Entscheidung zeigt, dass sich die Auswirkungen der Maßnahmen nicht auf die individuelle finanzielle Situation der sanktionierten Personen beschränken.
Für den Moment hat die Kommission weder einen Zeitplan für eine mögliche Änderung des Blocking-Statuts festgelegt noch erklärt, unter welchen Bedingungen sie der Priorität diplomatischer Bemühungen keine weitere Vorrangigkeit einräumen würde. Die europäische Position besteht somit aus zwei unterschiedlichen Elementen: der bereits laufenden politischen und praktischen Unterstützung des IStGH sowie der Prüfung zusätzlicher rechtlicher Mechanismen, über die noch keine Entscheidung angekündigt wurde.
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