Der Rat der Europäischen Union hat am Montag, dem 26. Oktober, das autonome Sanktionsregime gegen ISIL/Da’esh, Al-Qaida sowie mit ihnen verbundene Personen und Gruppen bis zum 31. Oktober 2027 verlängert. Die europäische Liste umfasst derzeit 15 Personen und acht Gruppen, wie aus der Mitteilung des Rates hervorgeht. Mit der Verlängerung bleiben die Instrumente bestehen, mit denen die EU den Zugang terroristischer Netzwerke zu Geld und Ressourcen einschränken und die Bewegungsfreiheit sanktionierter Personen begrenzen will.
Kurz gesagt hat der EU-Rat das autonome Sanktionsregime gegen ISIL/Da’esh und Al-Qaida um ein Jahr, bis zum 31. Oktober 2027, verlängert. Die Liste umfasst 15 Personen und acht Gruppen. Der Rahmen sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor und verbietet, diese den Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Die gelisteten Personen unterliegen außerdem Einreise- und Transitbeschränkungen. Für die Maßnahmen gelten gesetzlich vorgesehene Grenzen. Eine Ausnahme besteht für humanitäre Hilfe, die von anspruchsberechtigten Akteuren geleistet wird. Für die Alliierten Demokratischen Kräfte ist vorgesehen, die finanziellen Maßnahmen dieses Regimes auszusetzen, solange die Maßnahmen des Regimes für die Demokratische Republik Kongo gelten. Die europäische Liste ergänzt die Sanktionen der Vereinten Nationen und muss mindestens einmal alle zwölf Monate überprüft werden. Die Verlängerung bedeutet nicht, dass alle 15 Personen und acht Gruppen nun neu aufgenommen wurden.
Der Beschluss verlängert ein seit September 2016 bestehendes Regime, das es der Union ermöglicht, eigene Sanktionen zusätzlich zu den vom UN-Sicherheitsrat festgelegten Maßnahmen zu verhängen. Die am Montag angekündigte Neuerung besteht darin, dass dieser Rahmen um ein weiteres Jahr aufrechterhalten wird, nicht darin, dass nun alle 15 Personen und acht Gruppen neu benannt wurden.
In der Praxis verhindert das Einfrieren von Geldern deren Nutzung, Übertragung oder Verwaltung in einer Weise, die eine Verwendung des Geldes ermöglichen würde. Ebenfalls eingefroren werden wirtschaftliche Ressourcen, die in Geld, Waren oder Dienstleistungen umgewandelt werden können. Die Maßnahme bedeutet für sich genommen keine Beschlagnahme von Eigentum. Das Verbot, gelisteten Personen Gelder oder Ressourcen zur Verfügung zu stellen, gilt auch für indirekte Unterstützung.
Die Verordnung gilt für in der Union durchgeführte Geschäfte, für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Einrichtungen, auch wenn diese außerhalb der EU tätig werden. Für Banken und Unternehmen bedeutet dies, dass eine Transaktion, die in diesen Anwendungsbereich fällt, einem sanktionierten Begünstigten keine Gelder oder anderen Ressourcen zur Verfügung stellen darf, außer in den gesetzlich zulässigen Fällen.
Die Zahl der gelisteten Personen und Gruppen beschreibt jedoch nicht allein alle Bedingungen, unter denen die Sanktionen gelten. Für die Gruppe der Alliierten Demokratischen Kräfte sehen die Rechtsakte die Aussetzung des Einfrierens von Geldern und des Finanzierungsverbots aus diesem Regime vor, solange die Gruppe den entsprechenden Maßnahmen des EU-Regimes für die Demokratische Republik Kongo unterliegt. Die Aussetzung setzt die Anwendung des anderen Regimes voraus und ist nicht gleichbedeutend mit der Streichung der Gruppe von der ISIL/Da’esh- und Al-Qaida-Liste.
Die Reisebeschränkungen betreffen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den Transit durch dieses Gebiet. Sie verpflichten einen Staat nicht dazu, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise zu verweigern. Unter den im Beschluss festgelegten Bedingungen sind auch Ausnahmen aus dringenden humanitären Gründen, für Gerichtsverfahren oder bestimmte Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen möglich.
Auch humanitäre Hilfe unterliegt keinem allgemeinen Verbot. Die Verordnung nimmt Gelder und Ressourcen aus, die für die rechtzeitige Bereitstellung von Hilfe oder für andere Tätigkeiten erforderlich sind, die grundlegenden menschlichen Bedürfnissen dienen, sofern sie von anspruchsberechtigten Kategorien durchgeführt werden. Dazu gehören die Vereinten Nationen, internationale Organisationen und bestimmte bilateral oder multilateral finanzierte NGOs, die an den humanitären Mechanismen der Vereinten Nationen beteiligt sind, sowie ihre Partner, die in dieser Eigenschaft tätig werden. Die Ausnahme gilt nicht automatisch für jede als humanitär bezeichnete Überweisung.
Unabhängig davon können die zuständigen Behörden unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Freigabe bestimmter Beträge für Grundbedürfnisse, Rechtsdienstleistungen oder andere in der Verordnung vorgesehene Ausgaben genehmigen. Diese Mechanismen begrenzen die Auswirkungen der Maßnahmen, beseitigen jedoch nicht die grundsätzlichen Verbote.
Der Rat bezeichnet die Sanktionen als Instrument, um die Planung, Finanzierung und Durchführung von Anschlägen sowie die Verbreitung terroristischer Propaganda zu verhindern. Die Mitteilung beziffert weder die durch diese Verlängerung eingefrorenen Gelder noch die verhinderten Anschläge. Die Aufrechterhaltung des Regimes liefert daher für sich genommen keinen Maßstab für seine Wirksamkeit.
Die autonomen Maßnahmen müssen regelmäßig, mindestens einmal alle zwölf Monate, überprüft werden. Die gelisteten Personen und Gruppen müssen die Gründe für ihre Benennung erhalten und können Stellungnahmen vorlegen. Der Rat muss die Entscheidung erneut prüfen, wenn er solche Stellungnahmen oder wesentliche neue Beweise erhält. Die Frist bis 2027 hebt diese Überprüfungspflicht nicht auf.
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